
Beim fremdhändigen Testament sind mehrere Vorschriften zu beachten:
Als Zeugen kommen nicht in Betracht:
Auch ein von einer Notarin/einem Notar oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt errichtetes Testament ist in der Regel ein fremdhändiges Testament. Als Zeuginnen/Zeugen fungieren dann die Notarin/der Notar oder die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt und deren/dessen Kanzleiangestellte. Die Errichtung eines Testaments ist oftmals kompliziert und sollte daher mit einer Notarin/einem Notar oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt besprochen werden.
Bei einem fremdhändigen Testament sind einige Formvorschriften einzuhalten, deren Missachtung das Testament jeweils unwirksam macht. Häufige Fehler, die in der Praxis vorkommen und die das Testament ungültig machen, sind beispielsweise:
Der Text des Testaments sowie der eigenhändige Zusatz und die Unterschrift der/des letztwillig Verfügenden bzw. die Unterschriften der Zeuginnen/Zeugen samt Zeugenzusatz und die Daten der Zeuginnen/Zeugen sollten sich auf einem Blatt befinden.
Ein Testament kann wegen eines wesentlichen Irrtums der Verstorbenen/des Verstorbenen angefochten bzw. bekämpft werden.
können ein Testament bekämpfen, wenn der Verstorbenen/dem Verstorbenen nachweislich ein Irrtum unterlaufen ist. Ein wesentlicher Irrtum führt zur Ungültigkeit, ein unwesentlicher Irrtum zur Korrektur des Testamentes. Die Hinterbliebenen müssen die Gewissheit haben, dass die/der Verstorbene bei Kenntnis der wahren Umstände ein anderes oder gar kein Testament errichtet hätte. Das Testament gibt also nicht den "wahren Willen" der/des Verstorbenen wieder.
Beispiel: Die Verstorbene/der Verstorbene setzt ihre Lebensretterin/ihren Lebensretter A zu ihrer Erbin/ihrem Erben ein, obwohl B die Lebensretterin/der Lebensretter ist.
Auch wenn sich der von der Verstorbenen/dem Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass ihr Wille/sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.
§§ 579, 587 bis 588 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)