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Allgemeine Informationen
EU- bzw. EWR-Führerscheine
EU- bzw. EWR-Führerscheine werden in Österreich anerkannt, d.h. sie müssen nicht, können jedoch auf freiwilliger Basis umgeschrieben werden.
Lenkberechtigungen für die Klassen C (C1) oder D (D1), die in einem anderen EWR-Staat erteilt wurden, sind bei Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich bis zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, höchstens aber fünf Jahre gültig, wenn sie bis dahin nicht umgeschrieben werden.
Hinweis
Bei Umschreibungen von EWR-Führerscheinen (egal ob auf freiwilliger Basis oder wegen Fristablaufs) hat die Behörde eine Anfrage im Ausstellungsstaat des Führerscheins vorzunehmen, um zu klären, ob etwas gegen die Ausstellung des österreichischen Führerscheins spricht. Diese Anfrage kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Führerscheine
Verlegt die Besitzerin/der Besitzer eines Nicht-EWR-Führerscheins ihren/seinen Wohnsitz nach Österreich, ist das Lenken von Kraftfahrzeugen grundsätzlich sechs Monate zulässig. Danach verliert der Führerschein seine Gültigkeit und muss umgeschrieben werden.
Grundsätzlich können nur gültige ausländische Führerscheine umgeschrieben werden. Abgelaufene Fristen aus dem Herkunftsstaat sind auch in Österreich zu beachten.
Bei der Umschreibung von Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Führerscheinen muss grundsätzlich eine praktische Fahrprüfung abgelegt werden. Hierfür müssen sie ein geeignetes Kraftfahrzeug der entsprechenden Lenkberechtigungsklasse zur Verfügung stellen.
Für die Umschreibung folgender Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Führerscheine ist jedoch keine praktische Fahrprüfung notwendig:
- Für alle Klassen: Andorra, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, Montenegro, San Marino, Schweiz, Serbien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
- Für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hongkong, Israel, Kanada, Neuseeland, Nordmazedonien, Republik Südafrika, Republik Korea, USA, Vereinigte Arabische Emirate
Österreicherinnen/Österreicher, die außerhalb der EU bzw. des EWR einen Führerschein erworben haben, müssen den ausländischen Führerschein auch umschreiben lassen. Eine Umschreibung ist jedoch nur dann möglich, wenn Sie sich in dem Land, in dem Sie den ausländischen Führerschein erworben haben, mindestens sechs Monate aufgehalten haben.
Voraussetzungen
Die Besitzerin/der Besitzer des ausländischen Führerscheins muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Fristen
Ein Führerschein aus einem Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Staat muss innerhalb von sechs Monaten ab erstmaliger Gründung eines Wohnsitzes in Österreich umgeschrieben werden.
Zuständige Stelle
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich
- In Städten mit Landespolizeidirektion: die Landespolizeidirektion
- In Städten ohne Landespolizeidirektion bzw. in Gemeinden: die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
- Für die Statutarstadt Rust: die Landespolizeidirektion Burgenland (→ BMI)
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Austausch des ausländischen Führerscheins stellen. Das Formular erhalten Sie bei der Führerscheinbehörde oder können Sie herunterladen.
Achtung
Durch etwaige kriminaltechnische Untersuchungen kann sich das Umschreibungsverfahren verzögern. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Führerscheinbehörde, wie lange das dauert.
Erforderliche Unterlagen
Von den meisten Führerscheinbehörden werden die Originaldokumente und eine Kopie verlangt.
Bei freiwilliger Umschreibung eines EU- bzw. EWR-Führerscheins:
- Reisepass oder Personalausweis
- Ausländischer Führerschein
- Ein Foto (Hochformat 35 mm x 45 mm), das die Besitzerin/den Besitzer einwandfrei erkennen lässt (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
- Eventuell Auszug aus der Führerscheinkartei des Ausstellungsstaates und eventuell eine Übersetzung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
- Eventuell Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
Bei Umschreibung eines Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Führerscheins:
- Reisepass
- Ausländischer Führerschein
- Unter Umständen eine Übersetzung des Führerscheins
- Ein Foto (Hochformat 35 mm x 45 mm), das die Besitzerin/den Besitzer einwandfrei erkennen lässt (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
- Ärztliches Gutachten
- Eventuell Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
Im Einzelfall können von der Führerscheinbehörde weitere Dokumente verlangt werden.
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Kosten
- Austausch: 60,50 Euro
Prüfgebühren und Kosten für das ärztliche Gutachten sind in den oben genannten Gebühren nicht enthalten.
Zusätzliche Informationen
Falls der ausländische Führerschein nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, gilt dieser nur in Verbindung mit einem internationalen Führerschein oder mit einer Übersetzung.
Rechtsgrundlagen
- §§ 20, 23 Führerscheingesetz (FSG)
- §§ 8, 9 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV)
Zum Formular
Antrag auf Umschreibung des ausländischen Führerscheins
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie