
Bestimmte Umstände während der Zeit der Arbeitsuche müssen rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet werden.
Personen, die Arbeitslosengeld beziehen
Wer eine neue Arbeit aufgenommen hat, muss dies sofort dem AMS melden. Dies gilt auch für geringfügige Beschäftigungen.
Die Möglichkeit eines geringfügigen Zuverdienstes während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird ab 1. Jänner 2026 eingeschränkt. Eine parallele geringfügige Beschäftigung ist künftig nurmehr in Ausnahmefällen möglich. Weitere Informationen finden Sie unter Arbeitslosengeld – Allgemeines und Anspruch sowie unter Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Neues ab 1. Januar 2026 (AMS).
Folgende Umstände müssen ohne Verzug, spätestens aber innerhalb einer Woche ab Eintritt des Ereignisses dem AMS bekannt gegeben werden:
Während eines Auslandsaufenthaltes gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld ("Ruhen"). Unter bestimmten Umständen kann jedoch ein gleichzeitiger Arbeitslosengeldbezug bewilligt werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Arbeitslosengeld – Ruhen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wer die Kontrollmeldetermine beim AMS nicht wahrnimmt, ohne sich mit triftigem Grund zu entschuldigen, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab diesem Tag bis zur persönlichen Wiedermeldung. Unter Umständen verkürzt sich dadurch der Zeitraum, in dem Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Die Meldungen an das AMS haben unverzüglich zu erfolgen.
Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle Ihres Wohnsitzes. Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung oder zur Wiedereingliederung teilnehmen, können die Meldung von und die Wiedermeldung nach Unterbrechungen des Leistungsbezugs auch beim jeweiligen Schulungsträger durchführen.
Für Abmeldungen beim AMS aufgrund einer Beschäftigungsaufnahme oder eines anderen Abmeldegrundes (z.B. Krankenstand oder Auslandsaufenthalt) steht ein Online-Service zur Verfügung.
Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS (AMS).
Es fallen keine Kosten an.
Weiterführende Links
Persönlich: Meldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Elektronisch: Meldung über MeinAMS (Zugangsdaten können Sie über die Einstiegsseite zu MeinAMS, telefonisch, per E-Mail an das AMS, in der regionalen Geschäftsstelle oder über FinanzOnline beantragen)
Wenn Sie mit einem Bescheid des Arbeitsmarktservice nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Beschwerde einzubringen. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen zehn Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Das Arbeitsmarktservice stellt für jedes Bundesland Ombudsstellen zur Verfügung.