
Die Notarin/der Notar erbringt ihre/seine Leistungen im Verlassenschaftsverfahren in gerichtlichem Auftrag.
Bei den Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens sind zwei Gebühren zu unterscheiden:
Wenn Liegenschaften in der Verlassenschaft vorhanden sind, muss das Eigentumsrecht zugunsten der Erbin/des Erben bzw. der Erben grundbücherlich durchgeführt werden. Stellen die Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag, so muss die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einbringen.