
Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).
Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.
Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.
Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.
Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.
Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.
Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt.
Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.
Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.