
Nur wenn unmittelbar die (Lebens-) Gefahr droht, dass die/der letzwillig Verfügende stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, so kann auch vor zwei fähigen (geschäftsfähig, nicht selbst erbberechtigt bzw. befangen) Testamentszeuginnen/Testamentszeugen mündlich oder fremdhändig der letzte Wille erklärt werden (sogenanntes "Nottestament"). Ein so erklärter letzter Wille ist nur für die Dauer von drei Monaten ab Wegfall der Gefahr gültig.
Es kann zum Beispiel nach einem schweren Unfall bei zwei Rettungsleuten oder etwa in Bergnot durch Zuruf an zwei Bergkameradinnen/Berkameraden oder knapp vor einer Notoperation mündlich testiert werden.
Eine solche mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen einer jeden Person, der daran gelegen ist, durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen/Zeugen bestätigt werden. Ist dies nicht der Fall, ist diese Erklärung des letzten Willens ungültig.
Dieses Testament ist nur drei Monate ab Wegfall der Notlage rechtswirksam und sollte daher umgehend nach Wegfall der (Lebens-) Gefahr durch ein schriftliches Testament ersetzt werden.
Ein Testament kann wegen eines wesentlichen Irrtums der Verstorbenen/des Verstorbenen angefochten bzw. bekämpft werden.
können ein Testament bekämpfen, wenn der Verstorbenen/dem Verstorbenen nachweislich ein Irrtum unterlaufen ist. Ein wesentlicher Irrtum führt zur Ungültigkeit, ein unwesentlicher Irrtum zur Korrektur des Testamentes. Die Hinterbliebenen müssen die Gewissheit haben, dass die/der Verstorbene bei Kenntnis der wahren Umstände ein anderes oder gar kein Testament errichtet hätte. Das Testament gibt also nicht den "wahren Willen" der/des Verstorbenen wieder.
Beispiel: Die Verstorbene/der Verstorbene setzt ihre Lebensretterin/ihren Lebensretter A zu ihrer Erbin/ihrem Erben ein, obwohl B die Lebensretterin/der Lebensretter ist.
Auch wenn sich der von der Verstorbenen/dem Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass ihr Wille/sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.
§§ 584, 587 bis 588 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)