Die gesetzliche Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, d.h. dass bei Vorliegen gesetzlich näher definierter Voraussetzungen automatisch die Einbeziehung in den jeweiligen Versicherungszweig (Kranken-, Unfall- bzw. Pensionsversicherung) erfolgt.
Als Vollversicherung wird eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bezeichnet. Als Teilversicherung wird eine Pflichtversicherung in höchstens zwei Versicherungszweigen bezeichnet.
Primärer Anknüpfungspunkt der Pflichtversicherung ist dabei die jeweils konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit. Dementsprechend ist der Versicherungsschutz in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung in verschiedenen Gesetzen geregelt:
Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind beispielsweise folgende Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung einbezogen:
Nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) sind beispielsweise folgende Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:
Beamtinnen/Beamte sind nicht im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung erfasst, ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind in eigenen dienstrechtlichen Vorschriften geregelt.
Nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sind beispielsweise die folgenden Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:
Nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind beispielsweise die folgenden Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:
Bei Erreichen der Einheitswertgrenzen sind bei alleiniger Betriebsführung die Betriebsführerin/der Betriebsführer bzw. bei gemeinsamer Betriebsführung mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner beide Ehepartner pflichtversichert
Nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) sind beispielsweise folgende Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:
Genauere und vollständige Informationen zu den jeweiligen Versicherungszugehörigkeiten finden Sie auf den Seiten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Österreichs.