Ein grundlegendes Prinzip des österreichischen Staates ist die Gewaltenteilung.
In Österreich gibt es drei "Gewalten":
Der Gedanke der Trennung der Gewalten zeigt sich im österreichischen Verfassungsrecht insbesondere in der organisatorischen Trennung von Gesetzgebungs- und Vollzugsorganen sowie in der in Art 94 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) verankerten grundsätzlichen Trennung von Justiz und Verwaltung.