
Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.
Nach der Geburt müssen Sie Ihr Neugeborenes anmelden – allgemeine Meldepflicht.
Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn ein vollständig ausgefüllter Meldezettel bei der Behörde vorgelegt wird. Wird die Anmeldung bereits beim Standesamt erledigt, ist der Gang zur Meldebehörde nicht mehr nötig.
Der Digitale Babypoint unterstützt werdende Mütter und Väter mit einer personalisierten Checkliste rund um Schwangerschaft und Geburt. Die Erstausstellung der Urkunden wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und die Bestätigung der Meldung können über den Digitalen Babypoint online durchgeführt werden.
Ein Kind muss innerhalb von drei (3) Tagen bei der Meldebehörde angemeldet werden, sofern die Anmeldung nicht bereits anlässlich der Geburtsbeurkundung am Standesamt erfolgt ist.
Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt ist das Standesamt zuständig, welches für den Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes örtlich zuständig ist:
Sonst grundsätzlich die Meldebehörde, die für den Wohnsitz des Kindes zuständig ist:
Ausnahme – In Wien:
Für die Anmeldung benötigen Sie einen vollständig ausgefüllten Meldezettel.
Sie müssen den Meldezettel vollständig ausfüllen, unterschreiben und dann bei der zuständigen Stelle einreichen. Als Meldepflichtige/Meldepflichtiger unterschreiben Sie, weil Sie gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes sind. Als Unterkunftgeberin/Unterkunftgeber unterschreiben Sie ebenfalls, wenn das Kind bei Ihnen wohnt oder nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus bei Ihnen wohnen wird.
Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Meldung (früher: Meldezettel).
Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" sowie den vollständig ausgefüllten Meldezettel dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.
In bestimmten Fällen können Behördenwege nach der Geburt eines Kindes aufgrund einer speziellen Vollmacht auch von anderen Personen durchgeführt werden, z.B. durch den außerehelichen Vater. Bitte erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt oder, falls vorhanden, beim zuständigen Babypoint darüber, ob, und wenn ja, an wen eine Bevollmächtigung in Ihrem Fall zulässig ist.
Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt benötigen Sie keine zusätzlichen Unterlagen.
Es fallen keine Gebühren oder Kosten an.
Falls Sie die Anmeldung nicht bei dem Standesamt, sondern bei der Meldebehörde vornehmen, finden Sie weitere Informationen im Thema "Anmeldung".
Weitere Informationen zur Anzeige der Geburt finden Sie unter Anzeige der Geburt/Erstausstellung einer Geburtsurkunde.