Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können.
Der Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung muss rechtzeitig – frühestens jedoch drei Monate – vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebracht werden. Danach gelten Anträge als Erstanträge.
Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
Zusammen mit dem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auch die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisherigen Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels beantragt werden.
Aufenthaltsbewilligungen werden grundsätzlich jeweils für ein Jahr verlängert.
Eine Aufenthaltsbewilligung kann verlängert werden, wenn
Der Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, gestellt werden.
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
Die/der Fremde muss die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde beantragen.
Die Niederlassungsbehörde prüft, ob die/der Fremde die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt.
Zusätzlich müssen – abhängig vom Aufenthaltszweck – insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
"Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter"
"Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger"
"Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
"Aufenthaltsbewilligung – Schüler"
"Aufenthaltsbewilligung – Student"
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.