
Eine Ummeldung liegt nur bei einer Änderung der Wohnsitzqualität vor, d.h. wenn der bestehende Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz und der bisherige Hauptwohnsitz zum Nebenwohnsitz wird oder umgekehrt.
Gemeinsame im Haushalt lebende minderjährige Personen werden nicht automatisch mitumgemeldet.
Volljährige Unterkunftnehmer
Wenn ein neuer Hauptwohnsitz bezogen wird (andere Adresse als die Adresse des bisherigen Hauptwohnsitzes) ist eine Anmeldung erforderlich, bei der gegebenenfalls gleichzeitig die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Hauptwohnsitzes auf einen Nebenwohnsitz durchgeführt werden kann.
Innerhalb eines Monats
Die Meldebehörde
Für die Änderung des Wohnsitzes (An-, Ab- oder Ummeldung) steht ein digitales Amtsservice (Online Service "Meldewesen" über oesterreich.gv.at) zur Verfügung. Dieses Angebot gilt auch für eigene minderjährige Kinder mit demselben Wohnsitz, sofern das Kind bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst ist. Kinder sind im ZPR erfasst, wenn diese am bzw. nach dem 1. November 2014 in Österreich geboren wurden. Um diese Möglichkeit nutzen zu können, müssen Sie überdies bereits einmal in Österreich gemeldet gewesen sein.
Sie können sich persönlich, postalisch oder online mit ID Austria (id-austria.gv.at) oder EU Login ummelden. Die Ummeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden. Ummeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.
Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten umgemeldet werden, geistig beeinträchtigte Personen im Rahmen des Wirkungskreises einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters von dieser/diesem. Ist eine solche Person nicht vorhanden oder wird bei ihr nicht Unterkunft genommen, so hat der Unterkunftgeber die Anmeldung vorzunehmen.
Für die Ummeldung benötigen Sie einen Meldezettel. Dieser ist vollständig und leserlich auszufüllen.
Die Rubrik „Gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft/Bekenntnisgemeinschaft“ kann auch erst nach der Unterschrift des Unterkunftgebers ausgefüllt werden bzw. kann auch leer bleiben.
Mit seiner Unterschrift bestätigt der Meldepflichtige die Richtigkeit der Meldedaten.
Der Unterkunftgeber hat den Meldezettel zu unterschreiben.
Unterkunftgeber ist jene Person, die dem Unterkunftnehmer tatsächlich Unterkunft gewährt, also beispielsweise
Für jede Person muss ein eigener Meldezettel ausgefüllt und vom Unterkunftgeber unterschrieben werden.
Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Meldung (früher: Meldezettel).
Falls Sie sich nicht persönlich ummelden, müssen Ihre Originaldokumente oder notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Abschriften dieser Dokumente zusammen mit einem ausgefüllten Meldezettel mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden. Bei postalischer Ummeldung des Wohnsitzes bedenken Sie bitte das Risiko des Postwegs, welches nicht von der Behörde getragen wird.
Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.
Zur Vorlage von ausländischen Urkunden siehe unter "Zusätzliche Informationen"
Bei der erstmaligen Vorlage ausländischer Urkunden (z.B. Reisepässe, Personalausweise, Geburtsurkunden) bei einer Behörde ist eine Gebühr für den amtlichen Gebrauch zu entrichten.
Beispielsweise beträgt die Gebühr bei Vorlage eines ausländischen Reisepasses beträgt 42 Euro. Wurde die Gebühr für den amtlichen Gebrauch bei Vorlage einer ausländischen Urkunde bereits einmal bei einer Behörde entrichtet, so fällt diese bei Vorlage derselben Urkunde in einem anderen Verfahren nicht erneut an, wenn die bereits erfolgte Vergebührung nachgewiesen werden kann (Zahlungsbestätigung der Behörde).
§§ 3, 4, 4a und 11 Abs 2 Meldegesetz (MeldeG)
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.